Rechtsprechung
BVerwG, 04.05.2012 - 8 B 17.12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Verpflichtung zur Restitution von Grundstücken und Inventar eines ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens in der ehemaligen DDR i.R.e. gutgläubigen Erwerbs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VermG § 3 Abs. 1; VermG § 4 Abs. 2
Verpflichtung zur Restitution von Grundstücken und Inventar eines ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens in der ehemaligen DDR i.R.e. gutgläubigen Erwerbs - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 24.11.2011 - 5 A 16/11
- BVerwG, 04.05.2012 - 8 B 17.12
- BVerwG, 25.06.2012 - 8 B 49.12
- BVerwG, 23.08.2012 - 8 B 66.12
- BVerfG, 12.02.2015 - 1 BvR 1948/12
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 25.06.2012 - 8 B 49.12
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit sachlichen Angriffen gegen die …
Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2012 - BVerwG 8 B 17.12 - wird zurückgewiesen.
Rechtsprechung
VG Schleswig, 27.04.2012 - 8 B 17/12 |
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 27.04.2012 - 8 B 17/12
- OVG Schleswig-Holstein, 17.07.2012 - 1 MB 23/12
Wird zitiert von ...
- OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2016 - 1 LB 6/14
Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Baugenehmigung des Nachbarn (hier: …
Ebenfalls am 13.03.2012 begehrte die Klägerin die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung vom 08.03.2012 und beantragte des Weiteren, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten und die Nutzung der dortigen Hofgebäude als Tischlereiwerkstatt zu untersagen (Verfahren VG 8 B 17/12).Die Klägerin hat am 04.04.2012 Klage erhoben und hat sich zur Begründung der Klage zunächst auf ihr Vorbringen in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 8 B 17/12) bezogen, in dem sie im Wesentlichen Folgendes vorgetragen hatte: Das Bauvorhaben des Beigeladenen verletze ihren sog. Gebietserhaltungsanspruch.
Mit Beschluss vom 27.04.2012 (VG 8 B 17/12) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04.04.2012 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung im Wesentlich der Argumentation der Klägerin folgend an und lehnte deren Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten als unzulässig ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren VG 8 B 17/12 und OVG 1 MB 23/12 Bezug genommen.